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Nochmal anders das BVerwG

Durch das Wiederaufgreifen wird das Verfahren in den Stand vor den Erlass des Ausgangs-VA zurückversetzt, und der VA ist nach der nunmehr gegebenen Sachlage „neu zu erlassen“. Daher besteht ein Anspruch auf einen neuen VA, ohne dass es auf §§ 48, 49 VwVfG ankäme. Ein Ermessen verbleibt der Behörde dann, wenn der ursprüngliche VA ein Ermessens-VA ist. Der Verweis in § 51 Abs. 5 VwVfG weisen lediglich darauf hin, dass die §§ 48, 49 VwVfG Anwendung finden, wenn kein Fall des § 51 VwVfG vorliegt.

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

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