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Normative Tatbestandsmerkmale

Tatumstände, die nur unter den logischen Voraussetzungen der Norm gedacht und vom Rechtsanwender nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden können. Diese Merkmale umschreiben also nichts sinnlich, sondern nur geistig Wahrnehmbares, z.B. „fremd“, „Gewahrsam“. Täter muss hier nur den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach Laienart richtig erfasst haben (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Hier kann ausnahmsweise ein Tatbestandsirrtum angenommen werden, obwohl der Täter über eine rechtliche Bewertung irrt. Subsumiert der Täter jedoch den in seiner Bedeu

Strafrecht · Vorsatz

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