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Nr. 1

Feststellungsbereite Personen nicht anwesend. Täter entfernt sich nach Ablauf der Wartepflicht, Unterlassen der Nachholpflicht. Nr. 2: Vorliegen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB. Entfernen berechtigt oder entschuldigt, Unterlassen der Nachholpflicht. Nachholpflicht: Erfüllung dieser Pflicht ist möglich, wie es in § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB beschrieben ist. § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht abschließend, so dass Erfüllung der Pflicht auch anders möglich. Str., ob § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB Mindestvoraussetzungen festlegt und damit die anderen Formen gleichwertig sein müssen. Nachholen: unverzügl

Strafrecht · § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

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Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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