Nr. 1
Feststellungsbereite Personen nicht anwesend. Täter entfernt sich nach Ablauf der Wartepflicht, Unterlassen der Nachholpflicht. Nr. 2: Vorliegen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB. Entfernen berechtigt oder entschuldigt, Unterlassen der Nachholpflicht. Nachholpflicht: Erfüllung dieser Pflicht ist möglich, wie es in § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB beschrieben ist. § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht abschließend, so dass Erfüllung der Pflicht auch anders möglich. Str., ob § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB Mindestvoraussetzungen festlegt und damit die anderen Formen gleichwertig sein müssen. Nachholen: unverzügl
Strafrecht · § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Mangel zeigt sich erst während der Verarbeitung
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil
VA mit entsprechendem Inhalt wäre nichtig.
Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont
Gericht der belegenen Sache
Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Allgemeines