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Nur während Betrieb des Kfz (auch

Mofas). Nicht ausreichend: Bedrohung von außenstehenden Dritten mit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Grund: Unrechtsgehalt ergibt sich daraus, dass Angriffsadressat Kfz betreibt.

Strafrecht · § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)

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