Nur während Betrieb des Kfz (auch
Mofas). Nicht ausreichend: Bedrohung von außenstehenden Dritten mit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Grund: Unrechtsgehalt ergibt sich daraus, dass Angriffsadressat Kfz betreibt.
Strafrecht · § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)