Ob ein Widerspruch erhoben ist, wird durch Auslegung ermittelt
- Öffentliches Recht
Beschwerdeführer muss verdeutlichen, dass er sich beschwert fühlt und die Entscheidung der Behörde einer Rechtmäßigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsüberprüfung unterziehen will. Rechtsfolge eines unstatthaften Widerspruchs: An sich müsste er als unzulässig zurückgewiesen werden mit der für den Widerspruchsführer nachteiligen Kostenfolge des § 80 VwVfG. Daher wird üblicherweise ein unzulässiger Widerspruch umgedeutet in einen kostenfreien, formlosen Rechtsbehelf. Das Begehren des Betroffenen unterliegt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel der Auslegung.