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Ob ein Widerspruch erhoben ist, wird durch Auslegung ermittelt

Beschwerdeführer muss verdeutlichen, dass er sich beschwert fühlt und die Entscheidung der Behörde einer Rechtmäßigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsüberprüfung unterziehen will. Rechtsfolge eines unstatthaften Widerspruchs: An sich müsste er als unzulässig zurückgewiesen werden mit der für den Widerspruchsführer nachteiligen Kostenfolge des § 80 VwVfG. Daher wird üblicherweise ein unzulässiger Widerspruch umgedeutet in einen kostenfreien, formlosen Rechtsbehelf. Das Begehren des Betroffenen unterliegt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel der Auslegung.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

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