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Objektive Güter- und Interessenabwägung, Kriterien

Grad der Gefährdung des Verunglückten; Wahrscheinlichkeit des Rettungserfolges, individuelle Fähigkeiten; schutzwürdige kollidierende Interessen des Täters, z.B. eigene Gefahr und Pflichtenkollision als gesetzliche Beispiele. Verursacher des Unglücksfalles muss immer helfen, sofern Straftaten betroffen sind, die mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen. Ansonsten: Abwägung (Schwere der Straftat – Schwere der drohenden Gefahr).

Strafrecht · § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)

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