Objektive Schutzfunktion
Art. 12 I GG ist ein Teilhaberecht i.V.m. Art. 3 I GG, insbesondere bei staatlichen Ausbildungseinrichtungen. Art. 12 I GG normiert auch eine Schutzpflicht im Privatrechtsverkehr bei Ungleichgewicht der Parteien. Art. 12 I GG ist jedoch kein Leistungsrecht.
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