Obliegenheitsverletzungen
- Zivilrecht
Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.
Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.