Obliegenheitsverletzungen
Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil
Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.
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