Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Personengesellschaft. Keine juristische Person, wird weitgehend jedoch gleich behandelt; keine umfassende Rechtsfähigkeit sondern Teilrechtsfähigkeit, d.h. sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, § 124 HGB (i.V.m. § 161 II HGB).
Zivilrecht · Definitionen