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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Personengesellschaft. Keine juristische Person, wird weitgehend jedoch gleich behandelt; keine umfassende Rechtsfähigkeit sondern Teilrechtsfähigkeit, d.h. sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, § 124 HGB (i.V.m. § 161 II HGB).

Zivilrecht · Definitionen

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