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Offener Tatbestand

Tatbestand, der so weit gefasst ist, dass er ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Es handelt sich meist um Delikte mit dem Korrektiv der Verwerflichkeit, §§ 240, 253 StGB. Die Verwerflichkeit ist eine Rechtswidrigkeitsregel. In der Klausur zunächst prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund eingreift, denn wenn dies zu bejahen ist, dann handelt der Täter in jedem Fall gerechtfertigt. Falls nicht, muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden.

Strafrecht · Definitionen

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