Parteifähigkeit
Fähigkeit Kläger oder Beklagter im Rahmen eines Zivilprozesses zu sein. Prozessuale Gegenstück der Rechtsfähigkeit, von dieser akzessorisch, § 50 Abs. 1 ZPO. Parteifähig: alle natürlichen und juristischen Personen. Darüber hinaus kann das Gesetz die Parteifähigkeit ausdrücklich zuweisen. Aktiv und passiv parteifähig sind daher z.B. OHG (§ 124 Abs. 1 2 HGB), KG (§§ 124 Abs. 1 2, 161 Abs. 2 HGB) und politische Parteien (§ 3 ParteienG). Auch: GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Sachurteilsvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen. Bei Fehlen: Prozessurteil.
Zivilrecht · Definitionen