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Partiarische Rechtsverhältnisse

Austauschverträge, bei denen Entgelt einer Partei ganz oder teilweise in Gewinnbeteiligung besteht. Kein gemeinsam verfolgter und geförderter Zweck, gemeinsames Interesse an hohen Gewinnen, Tätigwerden jedoch in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung. Schwierig: Abgrenzung zur Innengesellschaft; Indizien pro Gesellschaft: Verlustbeteiligung, Kontroll- und Mitwirkungsrechte. Abgrenzung: Stille Gesellschaft.

Zivilrecht · Definitionen

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