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Persönliche Strafausschließungsgründe

Gesetzlich normierte Umstände, die an die Person des Täters anknüpfen und von vornherein zur Straflosigkeit führen und bei Tatbegehung vorliegen müssen (Koinzidenzprinzip!). Beispiele § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 6 StGB (Angehörigenverhältnis). Ferner §§ 36 (Indemnität von Abgeordneten), 173 Abs. 3 (jugendliches Alter), § 218 Abs. 4 Satz 2, § 218a Abs. 4 Satz 1, § 218b Abs. 1 Satz 3, § 218c Abs. 2, § 257 Abs. 3 oder § 258 Abs. 5 (Beteiligung an der Vortat). Beachte: § 28 Abs. 2 StGB. Persönliche Strafausschließungsgründe: Gesetzlich normierte Umstände, die erst nach Begehung der strafbaren Handlun

Strafrecht · Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt (nebst Irrtümern)

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