Persönlicher Schutzbereich
Nach hL schützt Art. 11 GG alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts, für die Art. 11 I i.V.m. Art. 19 III GG als Niederlassungsfreiheit gilt. Nach a.A. ist die Niederlassungsfreiheit als Teilaspekt der Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 I GG zu betrachten.
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Grundrechtsträger der Kunstfreiheit sind die Künstler und Personen, die Kunst der Öffentlichkeit zugänglich machen. Geschützt wird der Werkbereich und der Wirkbereich.
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Grundrechtsträger ist jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, z.B. Hochschullehrer oder die Hochschule selbst. Nach h.M. sind auch Studierende Grundrechtsträger; die Lernfreiheit als Korrelat zur Lehrfreiheit. Geschützt wird die Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnis. Es besteht nach Art. 5 III GG auch eine Schutz- und Förderpflicht des Staates zur Bereitstellung der notwendigen Mittel und Institutionen.
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Neben dem einzelnen (potentiellen) Mitglied des Vereins oder der Gesellschaft nach st. Rspr. des BVerfG auch die Vereinigung selbst; Art. 9 I GG hat insoweit eine kollektivgrundrechtliche Komponente. Zu beachten ist, dass Art. 9 I GG ein Bürgerrecht (Deutschenrecht) bestimmt.
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Art. 12 I GG schützt nur Deutsche; Nichtdeutsche werden über Art. 12 I GG geschützt. Inländische juristische Personen des Privatrechts werden nur nach Art. 19 III GG geschützt. Argument: Auch juristische Personen des Privatrechts können eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Nach a.A. enthält der „Beruf“ ein angeblich personales Moment.Art. 12 I GG schützt auch die negative Berufsfreiheit.
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