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Pflichttheorie

Aussagender verletzt seine prozessuale Wahrheitspflicht, d.h. seine Pflicht, das wiederzugeben, was er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können (Widerspruch zwischen Wort und Pflicht). Argument: Nur pflichtgemäße, nicht eine (vielleicht nur zufällig) objektiv richtige oder lediglich subjektiv so gemeinte Aussage ist eine geeignete Grundlage für die richterliche Beweiswürdigung. Erforschung der „objektiven“ Wahrheit obliegt dann dem Gericht. Kritik: Kriterien einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Falschheit der Aussage werden vermengt, obwoh

Strafrecht · § 153 (Falsche uneidliche Aussage)

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