Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 8 S. 1 Nr. 3 BImSchG
Die Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG auf Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
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