Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 9 I BImSchG
Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG bzgl. Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
Öffentliches Recht · Immissionsschutzrecht