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Positive vorläufige Gesamtbeurteilung, § 9 I BImSchG

Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass den Voraussetzungen des § 6 BImSchG bzgl. Errichtung und Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

Öffentliches Recht · Immissionsschutzrecht

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