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Prinzip der Relativität der Schuldverhältnisse

(Gegenteil: Prinzip der Absolutheit im Sachenrecht) Prinzip nach dem grds. nur die an dem Schuldverhältnis Beteiligten berechtigt und verpflichtet werden. Dritte können grds. weder Rechte daraus ableiten, noch daraus in Anspruch genommen werden. Nur ausnahmsweise werden Dritte von der Wirkung eines Schuldverhältnisses betroffen:

Zivilrecht · Definitionen

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