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Prinzip der Universalsukzession

Mit Eintritt des Erbfalls (Tod einer Person) geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 I BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Nicht der Universalsukzession unterfallen unvererbliche Rechte, zB Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.

Zivilrecht · Familie Erb

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