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Prinzip des „Von-selbst-Erwerbs“

Erbschaft geht mit Eintritt des Erbfalls ohne weitere Übertragungsakte auf den oder die Erben über, vgl. § 1942 I BGB, sog. Anfall der Erbschaft (unabhängig von einer Annahmeerklärung). Das Recht, die Erbschaft bis zur Annahmeerklärung auszuschlagen, wird davon nicht berührt, § 1942 I BGB.

Zivilrecht · Familie Erb

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