Probleme bei einem Einschreiten gegen nicht-öffentliche Versammlungen
Da das VersG im wesentlichen nur auf öffentliche Versammlungen Bezug nimmt, scheidet es – jedenfalls unmittelbar – als Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen nicht öffentliche Versammlungen aus. Nach wohl h.M. findet das VersG hier analoge Anwendungen, während andere auf das Polizeirecht zurückgreifen und wieder andere lediglich Art. 13 VII GG als Eingriffsgrundlage zulassen wollen.
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