Probleme im Zusammenhang mit sog. engagierter (oder politischer) Kunst
Bei sog. engagierter Kunst kann der politische Aussagegehalt stark in den Vordergrund treten. Da – um staatliches Kunstrichtertum zu vermeiden – der Grundrechtsträger weitgehend selbst definieren kann, ob es sich bei einem „Werk“ um „Kunst“ handelt, genügt uU eine fadenscheinige „künstlerische“ Bemäntelung, um eine Aussage, die gemessen an Art. 5 II GG unzulässig wäre, in den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit zu ziehen. Ansetzen ließe sich hier am Kriterium der (fehlenden) Interpretationsoffenheit.
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