Prozessfähigkeit
Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, sog. prozessuale Handlungsfähigkeit. Prozessuales Gegenstück der Geschäftsfähigkeit, daher jeder unbeschränkt Geschäftsfähige auch prozessfähig, § 52 Abs. 1 ZPO. Prüfung von Amts wegen. Bei Fehlen: Prozessurteil, wenn nicht der gesetzliche Vertreter den Prozess fortführt, vgl. §§ 56 Abs. 2, 139 ZPO. Wer unter Betreuung steht bleibt grundsätzlich prozessfähig, gilt aber als prozessunfähig, sobald er im Prozess von einem Betreuer vertreten wird, § 53 ZPO.
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