Zum Inhalt springen

Rechtfertigung

Öffentliches Recht

Die Freiheitsentziehung bedarf gem. Art. 104 II 1 GG vorab der richterlichen Entscheidung oder muss unverzüglich nach der Festnahme richterlich gebilligt werden, Art. 104 II 2 GG; von der richterlichen Entscheidung ist gem. Art. 104 IV GG ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

Grundrechte cont