Rechtfertigung
Duldungspflicht des Geschädigten
Völkerrecht · Völkerrecht
Die Freiheitsentziehung bedarf gem. Art. 104 II 1 GG vorab der richterlichen Entscheidung oder muss unverzüglich nach der Festnahme richterlich gebilligt werden, Art. 104 II 2 GG; von der richterlichen Entscheidung ist gem. Art. 104 IV GG ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.
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