Rechtsfolge nach § 376 HGB
Wenn das Fixgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, dann besteht ein Rücktrittsrecht des Gläubigers. Ein Erfüllungsanspruch besteht nur bei Anzeige. Wahlweise hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung.
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