Rechtsgrund für das Interventionsverbot ist Art. 2 Nr. 1 SVN
Aufgrund der souveränen Gleichheit der Staaten ist es jedem Staat untersagt sich in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Dieses Einmischungsverbot gilt völkergewohnheitsrechtlich; es bindet auch internationale Organisationen, zB EG. Die Einmischung muss sich auf Sachverhalte beziehen, die sich ausschließlich in der Zuständigkeit des anderen Staates befinden. In den Ausführungen zum 3. Grundsatz der Friendly Relations Declaration der GV der SVN wird die Anwendung von wirtschaftlichen Zwangsmitteln als Einmischung angesehen, soweit dadurch die Ausübung souv
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