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Rechtsgrundlage des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs

Seit der engen Definition der „Enteignung“ in der Nassauskiesungs-Entscheidung des BVerfG scheidet Art. 14 III GG als Rechtsgrundlage aus. Rechtsprechung und hL ziehen hier den Rechtsgedanken der Aufopferung aus §§ 74, 75 Einleitung zum ALR als Gewohnheitsrecht oder Richterrecht heran. ZT wird auch Art. 14 I GG selbst unter dem Gesichtspunkt der Eigentumswertgarantie als Grundlage herangezogen.

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