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Rechtsnachfolge hat grds. Widerrufsmöglichkeit, Grund

Aneignungsgestattung wirkt als obligatorisches Recht nur inter partes. Ausnahme: Bindung des Rechtsnachfolgers bei Genehmigung der Gestattung oder bei Verpflichtung zur Weitergestattung, §§ 566, 581 Abs. 2 BGB, insbesondere für Erben.

Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

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