Rechtsnachfolge hat grds. Widerrufsmöglichkeit, Grund
Aneignungsgestattung wirkt als obligatorisches Recht nur inter partes. Ausnahme: Bindung des Rechtsnachfolgers bei Genehmigung der Gestattung oder bei Verpflichtung zur Weitergestattung, §§ 566, 581 Abs. 2 BGB, insbesondere für Erben.
Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen