Rechtsnatur der Geschäftsordnung des Bundestages
Art. 40 I 2 GG, autonome Satzung. Sie entfaltet nur gegenüber den Mitgliedern des Bundestages Bindungswirkung. Ihre Geltung ist auf die Wahlperiode beschränkt, aber in der Regel wird die Geschäftsordnung des früheren Parlaments ausdrücklich oder konkludent übernommen. Als Satzung ist die Geschäftsordnung in der Normenhierarchie unter der Verfassung und unter den Bundesgesetzen einzustufen.
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