Redlichkeit des Erwerbers
- Zivilrecht
Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.
Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.