Redlichkeit des Erwerbers
Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte
Erwerber ist gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hat. Der gute Glaube wird wegen der negativen Fassung „es sei denn“ vermutet.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte