Regelwirkung
Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn die objektiven und subjektiven Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt sind. Analogiewirkung: Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall nicht vorliegt, wenn die Merkmale eines Regelbeispiels nicht erfüllt sind. Ausnahmen: Vermutungen können aufgrund besonderer Umstände den Täter oder die Tat betreffend widerlegt werden. Unrecht oder Schuld können trotz Vorliegen eines Regelbeispiels so wesentlich gemindert sein, dass ein schwerer Fall entfällt oder trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels kann der Fall nach Unrecht oder Schuld einem
Strafrecht · Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt (nebst Irrtümern)