Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Regierungslose Zeit auf Bundesebene

Amt des Bundeskanzlers endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG. Bis dieser einen neuen Kanzler gewählt hat, gibt es demnach eine – regelmäßig nur nach Stunden rechnende – Zeit ohne Bundesregierung. Auch nach einem Rücktritt des Kanzlers oder bei sonstiger Erledigung seines Amtes scheidet die bisherige Bundesregierung aus dem Amt, Art. 69 II Hs. 2 GG. Sollte sich die Wahl eines neuen Kanzlers verzögern, gibt Art. 69 III GG dem Bundespräsidenten das Recht und nach hM sogar eine Pflicht, einen geschäftsführenden Bundeskanzler zu benennen.

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz