Richtiger Anfechtungsgegner
Der richtige Anfechtungsgegner i.S.v. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB ist grds. der Empfänger der Vollmachterklärung, d.h. in einer Innenvollmacht der Bevollmächtigte und in einer Außenvollmacht der Dritte. Im Fall der bereits betätigten Vollmacht ist es zweckmäßig analog § 143 Abs. 2 BGB die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Argument: Der Vertragspartner muss wissen, dass ihm ein bereits begründeter Anspruch verloren geht.
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