Risikoerhöhungslehre
Zurechnung (+), bei irgendeiner Erhöhung des Verwirklichungsrisikos, d.h. Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts muss bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung geringer gewesen sein. Argument: optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Erfolgsdelikte werden unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu konkreten Gefährdungsdelikten.
Strafrecht · Kausalität und objektive Zurechnung