Rücknahme eines VA, der teils belastend, teils begünstigend wirkt
Der VA ist dann zu teilen und über die Aufhebung von Begünstigung und Belastung getrennt zu entscheiden: Der belastende Teil der Regelung kann problemlos zurückgenommen werden über § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der begünstigende Teil der Regelung unterliegt zusätzlich den Ermessensbeschränkungen des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG.
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