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Sachbefugnis

(= Sachlegitimation) Partei ist tatsächlich Träger des geltend gemachten Rechts (Aktivlegitimation) oder der streitigen Verpflichtung (Passivlegitimation). Prüfung erst in der Begründetheit der Klage. Entscheidend: Auftreten der Partei im Prozess: Nimmt die Partei das im eigenen Namen eingeklagte Recht als angeblich eigenes Recht für sich selbst oder als angeblich fremdes Recht für einen Dritten in Anspruch. Macht die Partei ein eigenes Recht geltend, so ist zu prüfen, ob ihr die Prozessführungsbefugnis ausnahmsweise fehlt; macht sie ein fremdes Recht geltend, so ist festzustellen, ob ihr dies ausnahmsweise im Wege einer sog. Prozessstandschaft gestattet ist.

Zivilrecht · Definitionen

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