Sache ist im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten
Der Gläubiger muss dann den Herausgabeanspruch seines Schuldners gegen den Dritten durch das Vollstreckungsgericht pfänden und sich überweisen lassen, §§ 886 i.V.m 829, 835 ZPO.
Zivilrecht · ZPO