Sache ist im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten
- Zivilrecht
Der Gläubiger muss dann den Herausgabeanspruch seines Schuldners gegen den Dritten durch das Vollstreckungsgericht pfänden und sich überweisen lassen, §§ 886 i.V.m 829, 835 ZPO.