Sachverständigengutachten
Gehilfe des Gerichts, Vermittlung der Sachkenntnis, §§ 403 ff. ZPO, Gutachten stellt Tatsachen fest und beurteilt sie fachlich; Abgrenzung zum Parteigutachten, das ist nur eine nähere Beschreibung der Tatsache und dadurch eine Substanziierung des eigenen Sachvortrags, Beispiel: Kfz-Schaden, welcher genau? Partei-Sachverständigengutachten; Ist eine Partei mit dem Sachverständigengutachten nicht zufrieden, dann Angriffsziele: Sachverständige hat Tatsachen falsch festgestellt (also nicht nach dem Stand von Wissenschaft und Technik) oder fachliche Würdigung falsch
Zivilrecht · Noch einarbeiten