Scheinbestandteil
Mit Grundstück verbundene Sache, wobei die Verbindung einem vorübergehenden Zweck dient, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, oder eine vorübergehende Einfügung in ein Gebäude ist, § 95 Abs. 2 BGB. Auch bei Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechts, § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, z.B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit.
Zivilrecht · Definitionen