Schicksal der Grunschuld bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede
In diesem Fall hat der Eigentümer wegen der rechtsgrundlos bestellten Grundschuld einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion), der auch auf Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld gerichtet sein kann.
Zivilrecht · Grundpfandrechte