Schranken
Art. 4 GG kennt keinen Gesetzesvorbehalt, so dass nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht kommen. Bei einer Kollision mit anderen Grundrechten hat im Rahmen der praktischen Konkordanz eine angemessene Güterabwägung stattzufinden. Die wichtigsten Fälle sind: Kruzifix in Schulräumen, Kirchensteuerpflicht, Warnung vor Sekten, liturgisches Geläut. Nur die negative Bekenntnisfreiheit, also das Recht, seinen Glauben zu verschweigen, ist in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 III 2 WRV für bestimmte Fälle einem ausdrücklichen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt unterstellt.
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Art. 5 III enthält keinen Schrankenvorbehalt. Nach h.M. ist keine analoge Anwendung der Schranken von Art. 5 II GG oder Art. 2 I GG möglich. Daher werden nur verfassungsimmanente Schranken berücksichtigt.
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