Schuldübernahme, § 414 BGB
- Zivilrecht
Schuldnerwechsel, also kein zusätzlicher Schuldner
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Schuldnerwechsel, also kein zusätzlicher Schuldner
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen