Schuldübernahme, § 414 BGB
Schuldnerwechsel, also kein zusätzlicher Schuldner
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Schuldnerwechsel, also kein zusätzlicher Schuldner
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen