Schutz des Eigentümer gegen den Erwerber der Grundschuld
Nach §§ 1157 Satz 1 i.V.m. 1192 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer dem Erwerber die Einreden entgegenhalten, die auch dem Zedenten gegenüber begründet waren, soweit nicht der Zessionar nach §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB gutgläubig einredefrei erworben hat.
Zivilrecht · Grundpfandrechte