Schutz von öffentlich-rechtlichen Positionen durch Art. 14 I GG
Öffentlich-rechtliche Positionen werden nur geschützt soweit sie Äquivalent eigener Leistung des Bürgers ist, d.h. Erwerb durch eigene Arbeit bzw. Kapitaleinsatz. Sozialversicherungsrechtliche Positionen sind nur geschützt soweit die privatnützig zugeordnet werden können, eine erhebliche Eigenleistung darstellen und zur Existenzsicherung dienen.
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