Sinn und Zweck des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit
Erblasser soll über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Daher sind bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft unzulässig und führen zur Nichtigkeit. Auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte ist unzulässig, § 2065 BGB. Möglich ist jedoch eine dergestalt individualisierte Bestimmbarkeit, dass ein Dritter lediglich die namentliche Bezeichnung vornimmt; eine Ermessensausübung muss jedoch ausgeschlossen sein.
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