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Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d Abs. 2, Abs. 3 BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Zivilrecht · Definitionen

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d II, III BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Zivilrecht · Familie Erb

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