Sonst
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d Abs. 2, Abs. 3 BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Zivilrecht · Definitionen
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d II, III BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Zivilrecht · Familie Erb