Sozialbindung des Eigentums, art. 14 II GG
Je größer der personale Bezug des Eigentümers ist, d.h. je mehr das Eigentum der privaten Lebensgestaltung des Eigentümers dient, desto geringer ist die Sozialbindung, z.B. vom Eigentümer bewohnte Wohnung. Je größer der soziale Bezug des Eigentums ist, d.h. je mehr der Eigentumsgegenstand Bedeutung für andere besitzt, z.B. Eigentum an einem Mietshaus, an einem Wirtschaftsunternehmen, desto größer ist der Sozialbezug und desto mehr Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit muss sich der Eigentümer gefallen lassen.
Öffentliches Recht · Grundrechte cont