Subjektiv
- Zivilrecht
Erforderlich, dass Besitzer beim Besitzerwerb das fehlender eigene Recht zum Besitz kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Erforderlich, dass Besitzer beim Besitzerwerb das fehlender eigene Recht zum Besitz kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.