Subjektiv dingliche Dienstbarkeit
Der Eigentümer eines dienenden Grundstücks muss bestimmte Einschränkungen seines Eigentums zugunsten eines herrschenden Grundstücks hinnehmen, z.B. das Wegerecht. Berechtigt ist der Eigentümer eines anderen Grundstückes, für dessen Benutzung die Dienstbarkeit einen Vorteil darstellen muss.
Zivilrecht · Grundpfandrechte