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Sukzessivlieferungsvertrag

Vertrag, bei dem Leistungsmenge von vornherein eindeutig bestimmt, aber in Teilmengen zu liefern ist. § 266 BGB ist abbedungen. Kein Dauerschuldverhältnis, da nicht die Dauer des Schuldverhältnisses im Vordergrund steht, sondern die Menge der Leistung. Teilweise Bezeichnung als Raten- oder Teillieferungsvertrag bezeichnet. Abgrenzung zum Bezugsvertrag

Zivilrecht · Definitionen

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